Pflegegrade
Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige ausschließlich auf Antrag. Von besonderer Bedeutung dabei ist, dass diese Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, den Antrag zur Ermittlung eines Pflegegrades so früh wie möglich zu stellen. Grundsätzlich gelten Menschen dann als pflegebedürftig, wenn sie durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausreichend in der Lage sind, ihren Alltag alleine und ohne fremde Hilfe zu bewältigen.
Die Beantragung eines Pflegegrades erfolgt bei der Pflegekasse. Die Pflegekassen sind bei den jeweiligen Krankenkassen angesiedelt, so dass sich der Ablauf je nach Versicherungsart - privat oder gesetzlich - geringfügig unterscheidet.
Die Antragstellung kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen und sowohl durch die Betroffenen selbst, wie auch durch eine von ihm bzw. ihr bevollmächtigte Person erfolgen.
Bei gesetzlich Versicherten wird daraufhin der Medizinische Dienst (MDK) mit einer Begutachtung beauftragt, bei privat Versicherten erfolgt diese Begutachtung durch die Firma Medicproof und bei knappschaftlich Versicherten durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD).
Der schriftliche Bescheid über das Ergebnis der Begutachtung muss dem Antragsteller spätestens 25 Werktage nach Antragstellung zugestellt werden.
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in der Wohnung des Betroffenen oder bei stationärer Unterbringung in der jeweiligen Einrichtung.
Hilfreich ist es, wenn zur Begutachtung Angehörige oder eine betreuende Person mit anwesend ist, die unter Umständen Ergänzungen zu den individuellen Beeinträchtigungen machen kann. Insbesondere dann, wenn diese geistiger oder psychischer Natur sind.
Die folgenden sechs Lebensbereiche (Module) werden bei der Begutachtung besonders berücksichtigt:
Modul 1 – Mobilität (körperliche Beweglichkeit), mit 10 % der Gewichtung
Modul 2 – kognitive und kommunikative Fähigkeiten, gemeinsam mit Modul 3 mit 15 % der Gewichtung
Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, gemeinsam mit Modul 2 mit 15 % der Gewichtung
Modul 4 – Selbstversorgung, mit 40 % der Gewichtung
Modul 5 – Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten und therapiebedingten Problemen und Anforderungen, mit 20 % der Gewichtung
Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Integration), mit 15 % der Gewichtung
Je nach Schwere der Beeinträchtigung werden in den jeweiligen Modulen von den Gutachtern Punkte vergeben, die anschließend in unterschiedlicher Gewichtung aufaddiert werden und einem der fünf Pflegegrade zugeteilt werden.